Durch die Reproduzierbarkeit einer audiovisuellen Vernehmung können wiederholte Befragungen vermieden und alle Beteiligten durch den Nachweis der Rechtskonformität geschützt werden.
Ebenso kann die Verfahrens- bzw. Prozessdauer damit auf ein Minimum reduziert werden.
Die audiovisuelle Vernehmungsdokumentation verändert Art und Form der Beweisdeutungsmöglichkeiten und ist ein technischer Umbruch in Hinblick auf die Digitalisierung des Strafverfahrens.
Während das schriftliche Vernehmungsprotokoll im Wesentlichen nur den Wortlaut von Fragen und Antworten wiedergibt, spricht man bei der audiovisuellen Vernehmung von einer “umfassend vollzogenen Wirklichkeitsfestschreibung”.
Mit Details wie Tonlage der Beteiligten, Vernehmungsdauer, Mimik und Gestik, wird die Vernehmungssituation in der Videodokumentation wiederholbar gemacht.
Hinweis: Im Folgenden dienen Zitierungen aus der Gesetzeslage lediglich der Darlegung beispielhafter Anforderungen zur Anwendung der Videovernehmung. Der Verweis auf Gesetze und Vorschriften erfolgt dabei nach persönlicher Einschätzung und entspricht in keiner Weise einer Rechtsberatung. Diese ist ausnahmslos anerkannten juristischen Fachkräften vorbehalten. Auch können Gesetzesänderungen oder sonstige Umstände dazu führen, dass die hier beschriebenen Inhalte nicht mehr gelten.
Vorteile der Videovernehmung von Beschuldigten
Mit Inkrafttreten des § 136 Abs. 4 StPO zum 1. Januar 2020 wurde vom Gesetzgeber die Grundlage geschaffen, bei der die Videovernehmung von Beschuldigten in größerem Umfang erfolgen darf.
Daraus ergeben sich folgende Vorteile:
Die Gesetzesbegründung weist darauf hin, dass ein herkömmliches schriftliches Protokoll durch den Verfasser subjektiv gefiltert sein kann, während eine Videoaufzeichnung den Verlauf der Vernehmung authentisch wiedergebe.
Daneben schützt die audiovisuelle Dokumentation Beschuldigte und Zeugen vor unsachgemäßer oder rechtswidriger Vernehmung.
Die Videodokumentation schützt auch Vernehmungsbeamte und andere Beteiligte, da sie einen sicheren Nachweis der korrekten Vorgehensweise aller Anwesenden liefert.
Auch für eine spätere Hauptverhandlung können die Aufnahmen zum Nachweis etwa getätigter oder nicht getätigter Aussagen vorteilhaft sein.
Vorteile der Videovernehmung von Zeugen
Mit der gesetzlichen Möglichkeit zur Videovernehmung ergeben sich bei Vernehmungen im Strafverfahren Verbesserungen zum Schutz von Zeugen und zum Opferschutz.
Daraus ergeben sich folgende Vorteile:
Es erfolgt kein Zusammentreffen mit Beschuldigten.
Oftmals besonders belastende Mehrfachvernehmungen können vermieden werden.
Zeitnahe und abschließende Vernehmung im Ermittlungsverfahren sind leichter möglich.
Es bestehen Möglichkeiten zur Einbindung therapeutischer Begleitung.
Es kann eine weniger belastende Atmosphäre für Zeugen geschaffen werden als dies im Gerichtssaal möglich wäre.
Nachteile der audiovisuellen Vernehmung
Als Nachteil der audiovisuellen Vernehmung kann der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht gelten. Allerdings erscheint dem Gesetzgeber eine umfassende und zutreffende Wahrheitsfindung im Sinne Beschuldigter und Opfer als gewichtiger. Um den Persönlichkeitsrechten trotzdem gerecht zu werden, erfolgen solche Aufzeichnungen auf besonders sicheren Systemen, welche eine unrechtmäßige Verwendung der Daten verhindern sollen.
Mobile Aufzeichnungstechnik von Mangold
Einfach, intuitiv, störungsfrei
Videovernehmungen sind sensible Vorgänge, die frei von Ablenkung und Störungen sein müssen.
Einfacher Aufbau, intuitive Bedienung und technische Störungsfreiheit sind wesentliche Aspekte für ein zielführendes Vernehmungsresultat.
Das portable audiovisuelle Vernehmungssystem von Mangold ist eine mobile Systemlösung, mit der Videovernehmungen auch außerhalb spezieller Vernehmungsräume rechtskonform erfüllt werden können.
So können zum Beispiel im Rahmen einer Nacheile oder Durchsuchung dringliche Erstvernehmungen vor Ort gerichtsverwertbar in Wort und Bild dokumentiert werden.
Alle Komponenten des mobilen Vernehmungssystems von Mangold sind in einem stabilen, leicht transportablen Rollkoffer enthalten und in kurzer Zeit aufgebaut und einsatzbereit.
Die audiovisuellen Aufnahmen erfordern keine Fachkenntnisse und können durch eine einzelne Person erstellt werden.
Moderne, störungsfreie Mikrofon- und Kameratechnik sowie die bewährte und zukunftsweisende Softwareapplikation Mangold VideoSyncPro Studio sind speziell für diese Anforderungen ausgelegt.
Durch das “Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens” vom 17. August 2017 wurde die neue Vorschrift zwei Jahre später am 1.1.2020 eingeführt. § 136 StPO wurde danach um einen vierten Absatz ergänzt, der die neue Regelung zur audiovisuellen Vernehmung des Beschuldigten enthält.
War auch bislang die audiovisuelle Aufzeichnung bei richterlichen, staatsanwaltschaftlichen oder polizeilichen Vernehmungen von Beschuldigten möglich, so umfasst die Neuregelung der früheren “Kann-Vorschrift” mit § 136 Abs. 4 Satz 2 StPO die Verpflichtung zur Aufzeichnung, wenn:
dem Ermittlungsverfahren ein vorsätzlich begangenes Tötungsdelikt zugrunde liegt und der Aufzeichnung weder die äußeren Umstände noch die besondere Dringlichkeit der Vernehmung entgegenstehen,
wenn es der besseren Wahrung schutzwürdiger Interessen von Beschuldigten dient.
Die Dokumentation audiovisueller Vernehmung von Beschuldigten durch Polizei, Staatsanwaltschaft oder Richter soll zum einen der Verbesserung der Wahrheitsfindung und dem Schutz der Beschuldigten vor unsachgemäßen oder rechtswidrigen Vernehmungsmethoden dienen.
Anforderungsgerechte Konzeption eines Mangold Videovernehmungssystems
Ein Mangold Videovernehmungssystem geht insbesondere auf folgende wichtige Anforderungen ein:
Eine hochwertige weitwinklige Kameraoptik erfasst vorschriftsmäßig die Vernehmungsbeamten, die zu vernehmende Person, eventuell zugelassene Begleitpersonen und den restlichen Raum. Mit der Aufzeichnung ist somit auch der Nachweis geführt, dass während der Vernehmung keine versteckte Beeinflussung der zu vernehmenden Person stattgefunden hat und sich keine weiteren Personen im Raum befunden haben.
Die optimierte Audiotechnik berücksichtigt wechselnde Lautstärken von Beschuldigten und Zeugen ebenso wie oftmals leise und undeutliche Aussagen der Vernommenen. Die Mikrofoncharakteristik ist zudem für variierende Sprechrichtung, wie sie durch Kopf- und Körperbewegungen entstehen kann, optimiert.
Auch bei längeren Aufnahmen wird die synchrone Aufzeichnung zwischen Audio- und Videospur in den Videoströmen von der zukunftsweisenden Softwareapplikation Mangold VideoSyncPro berücksichtigt.
Das am 1. Dezember 1998 in Kraft getretene Zeugenschutzgesetz eröffnet mit den Bestimmungen der §§ 58a, 247a und 255a Strafprozessordnung (StPO) die Video- Aufzeichnung von Zeugenvernehmungen innerhalb und außerhalb der Hauptverhandlung.
Besteht die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen, wenn er in Gegenwart der in der Hauptverhandlung Anwesenden vernommen wird, so kann das Gericht eine Videovernehmung anordnen. Die Duldung der Bild-Ton-Aufzeichnung ist Bestandteil der Zeugenpflicht, zu der keine besondere Einwilligung der zu vernehmenden Personen erforderlich ist.
Eine Aufzeichnung ist insbesondere in den Fällen in Betracht zu ziehen, in denen eine entscheidungserhebliche Aussage umfangreich ist, ein komplexes Tatgeschehen betrifft oder die Vernehmung sich besonders schwierig gestaltet.
Unter welchen Voraussetzungen die Vernehmung eines Zeugen auf Bild-Ton-Träger aufgezeichnet werden „kann“ oder „soll“, regelt § 58 a Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO.
Videovernehmung mit dem Mangold Videovernehmungssystem
Das moderne Videovernehmungssystem von Mangold mit seiner innovativen Softwareapplikation VideoSyncPro Studio ist auch für komplexe Vernehmungen bestens geeignet. Umfangreichen Aussagen und schwierige Vernehmungen können in der Aufzeichnungssoftware mit Textanmerkungen und symbolischen Markierungen zum besseren Verständnis kommentiert werden.
Besonders in Hinblick auf die Schutzwürdigkeit von Zeugen und Opfern bietet das Mangold Videovernehmungssystem vielfältige Möglichkeiten, dieser gerecht zu werden. So können unter anderem Konfrontationen mit Beschuldigten vermieden und der Identitätsschutz besonders gefährdeter Zeugen gewährleistet werden.
§ 58a der Strafprozessordnung verweist darauf, dass die Vernehmung von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren als Bild-Ton-Aufzeichnung durchgeführt werden soll, um deren schutzwürdigen Interessen gerecht zu werden.
So kann die Vernehmung in der Hauptverhandlung durch die Vorführung der bereits im Ermittlungsverfahren aufgezeichneten ermittlungsrichterlichen Zeugenvernehmung ersetzt werden.
Aussagen sexuell missbrauchter Kinder müssen aufgezeichnet werden, sofern die Straftat nicht mit dem Einsatz von Videotechnik verknüpft ist und somit die Bildaufzeichnung für die Betroffenen Opfer und Zeugen eine besondere Belastung darstellen würde.
Bei der Zeugenvernehmung von Minderjährigen haben die Eltern als gesetzliche Vertreter ein Anwesenheitsrecht bei Vernehmungen. Allerdings kann in Absprache mit den Sorgeberechtigten eine alleinige Vernehmung stattfinden, um jegliche Beeinflussung zu vermeiden.
Besondere Anforderungen zur Vernehmung kindlicher Zeugen
Die Vernehmung von Kindern als Zeugen oder gar Kinderopfern ist eine besondere Herausforderung, die neben fachlichem Know-how der Vernehmungsbeamten auch einer besonders sensiblen Durchführung bedarf.
Die audiovisuelle Vernehmung von Kindern mithilfe des mobilen Videovernehmungssystems von Mangold bietet die Möglichkeit, den Kontakt mit Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichten gering zu gestalten.
Durch die Videovernehmung wird das Kind weder während der Vernehmung noch an anderer Stelle im Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren einer persönlichen Konfrontation mit dem Täter ausgesetzt.
Die portable Technik unterstützt auch das Beschleunigungsgebot (§ 48a Abs. 2 StPO, Nr. 221 RiStBV), indem sie spontane Aufzeichnungen an geeigneten Orten ermöglicht. So trägt sie mit dazu bei, die Verfahrens- bzw. Prozessdauer so kurz wie möglich zu halten und Mehrfachbefragungen zu vermeiden.
Die Technik ermöglicht eine entspanntere Atmosphäre zu schaffen, z. B. durch Vernehmungen in Anwesenheit der Eltern im eigenen Wohnumfeld.
Die raumfassende Kamera- und Mikrofontechnik ermöglicht Kindern auch während der Vernehmung eine weitgehend kindgerechte Bewegungsfreiheit.
Die Einführung der audiovisuellen Vernehmung im Jahr 1998 mit § 58a StPO diente in erster Linie dem Opferschutz, insbesondere sollten Opfern von Straftaten Mehrfachvernehmungen erspart werden. In der Folge fand eine sukzessive Ausweitung des Anwendungsbereichs der Bild-Ton-Aufzeichnung statt, vornehmlich, um die Stellung kindlicher, jugendlicher oder anderer besonders gefährdeter Opferzeugen im Strafverfahren zu stärken.
So fand die letzte Erweiterung der Vorschrift des § 58a StPO durch das Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs nach Ansicht des Gesetzgebers ihre Rechtfertigung unter anderem darin, dass die Geständnisbereitschaft des Beschuldigten durch die Existenz einer Bild-Ton-Aufzeichnung der Opferzeugenvernehmung erhöht werde.
Besondere Anforderungen zur Vernehmung von Opfern
Nach Expertenmeinung wird die Aussage eines Opfers durch die Videoaufzeichnung authentischer festgehalten, als es ein Bericht jemals könnte. Durch die exakte Dokumentation wird ihr eine bessere Wahrheitsfindung bei der Vernehmung von Opfern sexueller Gewalt zugeschrieben. Die Aufnahmen können wiederum im Rahmen einer psychologischen Begutachtung verwendet werden.
Die zurückhaltende, unaufdringliche Video- und Audiotechnik eines Mangold Vernehmungssystems mit seiner einfachen Bedienung ermöglicht eine ablenkungsfreie, einfühlsame Vernehmung. Sie bedarf keines zusätzlichen Technikpersonals, dessen Anwesenheit als störend oder gar verstörend empfunden werden könnte.
Gegenüberstellungsraum mit Mangold Audio- und Videotechnik.
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10.12.2019 regelt § 58a Absatz 1 Strafprozessordnung die Aufzeichnung der Vernehmung durch Ermittlungsrichter.
So kann die Vernehmung eines Zeugen auf Bild-Ton-Träger aufgezeichnet werden, jedoch soll die Zeugenvernehmung nach Würdigung der dafür jeweils maßgeblichen Umstände aufgezeichnet werden und als richterliche Vernehmung erfolgen,
wenn damit die schutzwürdigen Interessen von Personen unter 18 Jahren sowie von Personen, die als Kinder oder Jugendliche durch eine der in § 255a Absatz 2 genannten Straftaten verletzt worden sind, besser gewahrt werden können,
oder zu besorgen ist, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung nicht vernommen werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist.
Ferner muss die Vernehmung nach Würdigung der dafür jeweils maßgeblichen Umstände aufgezeichnet werden und als richterliche Vernehmung erfolgen, wenn damit die schutzwürdigen Interessen von Personen, die durch Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184j des Strafgesetzbuches) verletzt worden sind, besser gewahrt werden können und der Zeuge der Bild-Ton-Aufzeichnung vor der Vernehmung zugestimmt hat.
Audiovisuelle Vernehmung verdeckter Ermittler
Die audiovisuelle Vernehmung von besonders gefährdeten Vertrauenspersonen der Polizei oder verdeckten Ermittlern gemäß § 247a StPO kann mit einer die Identität des Vernommenen schützenden technischen Veränderung der Bild- und Tonübertragung stattfinden, wenn der Vernehmung sonst eine Sperrerklärung der zuständigen Stelle entgegenstehen würde.
Anordnung einer richterlichen Vernehmung
Sind die Voraussetzungen einer Bild-Ton-Aufzeichnung nach § 168c II StPO erfüllt, prüft die Staatsanwaltschaft, ob im Hinblick auf die strafprozessuale Verwertbarkeit eine richterliche Vernehmung zu beantragen ist. Dies ist dann der Fall, wenn die in Betracht kommende oder beabsichtigte Verwertung der Bild-Ton-Aufzeichnung in einer späteren Hauptverhandlung die richterliche Vernehmung des Zeugen voraussetzt.
Audiovisuelle Vernehmung durch die Polizei
Gesetzliche Aspekte
Durch den Verweis § 163 Abs. 3 StPO gelten die Maßgaben des § 136 Abs. 4 S. 2 StPO auch bei einer Zeugenvernehmung durch die Polizei. Hält die ermittelnde Polizei die Aufzeichnung einer Zeugenvernehmung für geboten, legt sie die Vorgänge mit einer entsprechenden Anregung der Staatsanwaltschaft zur Entscheidung vor.
Zeugenaussagen mit Mangold Videovernehmungssystem beweiskräftig sichern
Die polizeiliche Videovernehmung ist auch ein Schutz für Beamte etwa gegen spätere Vorhaltung rechtswidriger Vernehmung. Zudem werden belastende Aussagen oftmals auch revidiert oder gar komplett zurückgenommen, was dazu führen kann, dass die ursprünglichen Schilderungen vor Gericht nicht mehr als Beweis anerkannt werden. Die Wiederholbarkeit der Videovernehmung kann hier ein Schlüssel zur Wahrheitsfindung sein.
Die audiovisuelle Vernehmung bietet Zeugen die Möglichkeit, vor Gericht nicht ein weiteres Mal aussagen zu müssen. Das erhöht die Akzeptanz des Zeugen zur Videovernehmung, da der direkte Kontakt mit Beschuldigten vermieden werden kann.
Mangold überzeugt - Portable Systeme zur Videovernehmung
Bei einer europaweiten Ausschreibung des Hessischen Landeskriminalamts für die Beschaffung von über 40 mobilen Vernehmungssystemen konnte sich Mangold aufgrund seiner leistungsfähigen Lösungen und Serviceleistungen gegen mehrere internationale Mitbewerber durchsetzen.
Das portable Videovernehmungssystem wurde auf Basis der firmeneigenen bewährten Systemkomponenten speziell an die Anforderungen des LKA-Hessen angepasst.
Der Unmittelbarkeitsgrundsatz im deutschen Strafprozess verlangt vom Gericht einerseits die Heranziehung des tatnächsten Beweismittels, wozu zum Beispiel eine direkte Zeugenbefragung vorzunehmen ist, statt das polizeiliche Vernehmungsprotokoll zu verlesen. Ferner bedeutete es aber auch, dass sich das Gericht unmittelbar selbst einen Eindruck von den Beweismitteln und damit der Zeugen verschaffen muss. Trotzdem sieht das Strafverfahren einige Ausnahmen von diesem Grundsatz vor:
So regelt § 255a StPO Abs. 2 die Ersetzung der Zeugenaussage in der Hauptverhandlung durch die Videoaufzeichnung der früheren richterlichen Vernehmung nach den Vorgaben des § 168c II StPO.
Demnach muss die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugens drohen. In der Regel geht es hier um die sekundäre Traumatisierung, also dem erneuten Durchleben der Tat, inklusive der Verstärkung der bereits durch die Tat entstanden psychischen Schäden.
Gleichbehandlung durch das mobile Videovernehmungssystem von Mangold
In der Ermessensentscheidung, ob ein Zeuge mittels Videotechnik vernommen wird, dürfen die technischen Voraussetzungen keine Rolle spielen. Alleine schon nach dem Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG. darf es beim Schutz des Zeugen nicht darauf ankommen, an welchem Gericht die Verhandlung stattfindet und wie gut jenes technisch ausgestattet ist:
Das portable Videovernehmungssystem von Mangold ermöglicht, zu jeder Zeit und an jedem Ort die technischen Voraussetzungen für eine professionelle und rechtssichere Videovernehmung zu schaffen. Leichte Transportabilität, robuste Systemkomponenten und einfache Einrichtung sowie intuitive und sichere Bedienbarkeit ohne nötigen Schulungsaufwand und zusätzliches Personal sind die Grundlage dafür.
Technik zur audiovisuellen Vernehmung
Sind die gesetzlichen Anforderungen zur Zulässigkeit bzw. Pflicht der audiovisuellen Vernehmung erfüllt, schließen sich zur Sicherstellung der Gerichtsverwertbarkeit von videodokumentierten Vernehmungen technische und organisatorische Bedingungen an, die von einem Mangold Videovernehmungssystem erfüllt werden:
Authentizität der Aufzeichnungen
Die mit Mangold VideoSyncPro Studio erstellten Aufnahmen tragen Aktenzeichen, Timecode, Datum, Uhrzeit und Ort der Vernehmung und umfassen eine Echtheitsprüfung.
Zur Prüfung der Datenintegrität wird bei der Aufnahme für jede Videodatei eine Prüfsumme berechnet. Wird die betreffende Aufnahme wieder geöffnet, erfolgt eine Überprüfung dieser Checksumme. Sind die Prüfsummen identisch, kann mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Aufnahmedaten nicht verändert wurde. Da in einer Sitzung mehrere Videos mit Mehrkameratechnik unabhängig aber synchron zueinander aufgezeichnet werden, kann eine Manipulation nahezu ausgeschlossen werden, da in diesem Fall alle Videos verändert werden müssten.
Marker mit Zeitstempel, Pausieren von Aufzeichnungen und Reporterstellung
Zur Kennzeichnung und Kommentierung relevanter Vernehmungsstellen können während und nach der Aufnahme entsprechende Marker mit Zeitstempel gesetzt und Kommentare eingetragen werden. Die Kommentare werden später automatisch in einen Vernehmungsbericht eingetragen.
In der Praxis kommt es vor, dass ein Vernehmungsbeamter den Raum während einer Aufnahme kurz verlassen oder ein Anwalt ein separates Mandantengespräch führen muss. In diesen Fällen bietet die Mangold VideoSyncPro Studio Software die Möglichkeit, eine Aufnahme zu pausieren, ohne den Zeitfluss zu unterbrechen.
Um alle relevanten Informationen im Überblick zu erhalten, wird zu jeder Aufnahme automatisch ein Aufzeichnungsreport als PDF erstellt. Im Report werden die Grunddaten zur Vernehmung, die Kommentareinträge sowie die Zeitstempel der Marker angezeigt.
Sicherheits- und Rechtekonzept
Die Mangold VideoSyncPro Studio Software verfügt über ein weitreichendes Sicherheits- und Rechtekonzept. Damit können Benutzerrollen erstellt und vergeben werden, wie beispielsweise „Administrator“ oder „Sachbearbeiter“. Diese Rollen können dann unterschiedliche Funktionen der Software nutzen. So kann sichergestellt werden, dass Änderungen an der Systemkonfiguration nur von fachlich und rechtlich autorisierten Personen erfolgen.
Kompatibilität, Passwortschutz und Verschlüsselung
Laut Gesetz müssen Videovernehmungen bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens sicher aufbewahrt werden. Danach werden die Dateien gelöscht und die Datenträger an den Besitzer, d. h. zum Beispiel die zuständige Polizei, zurückgegeben. Die Mediendateien werden allerdings wegen möglicher Wiederaufnahmeverfahren bzw. geltender Verjährungsfristen zum Teil länger aufbewahrt.
Vernehmungsdateien müssen zu jedem Zeitpunkt problemlos zwischen den Behörden ausgetauscht werden können. Wegen der Möglichkeit des Missbrauchs muss zudem beachtet werden, dass die Dateien als Bestandteil der Strafakte nicht in falsche Hände gelangen und kopiert werden können.
Die mit Mangold VideoSyncPro Studio erstellten Audio- und Videodateien erfüllen diese Anforderungen in unterschiedlicher Weise:
Die Datenträger des Systems können mit einem vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik freigegebenem Verfahren geschützt werden.
Mediendateien lassen sich außerhalb des Systems mit gängiger Videoplayer-Software abspielen.
Ein System zur audiovisuellen Vernehmung von Mangold deckt wichtige technische, inhaltliche und sicherheitsrelevante Aspekte ab, die für eine reibungslose Durchführung und zur Sicherstellung der Gerichtsverwertbarkeit notwendig sind.